Das Regierungsstatthalteramt führt ebenfalls aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die städtische Denkmalpflege befangen gewesen sein solle. Die Beschwerdeführerin habe denn auch nie andere Interessen als jene des Denkmalschutzes genannt, welche die Denkmalpflege in ihrer Fachmeinung beeinflusst hätten. Zudem habe nicht die Denkmalpflege, sondern der Regierungsstatthalter den Entscheid gefällt. Bei den zu fällenden Bäumen handle es sich nicht um inventarisierte Schutzobjekte; es sei nur das Baumschutzreglement der Stadt Bern anwendbar, welches Fällungen bei überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen zulasse.