Sie macht insbesondere geltend, es sei kein Gutachten der EKD erforderlich, da die zuständige städtische Denkmalpflege zum Schluss gekommen sei, es liege keine erhebliche Beeinträchtigung und damit keine Begutachtungspflicht nach NHG2 vor. Was die Rüge der Befangenheit der städtischen Denkmalpflege betreffe, sei einerseits klarzustellen, dass der stellvertretende städtische Denkmalpfleger nicht Einsitz in der Jury gehabt habe, sondern dieser nur beratend ohne Stimmrecht zu Seite gestanden sei, und anderseits sei massgebend, dass nicht die Denkmalpflege, sondern der Regierungsstatthalter Entscheidbehörde gewesen sei.