Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, es sei kein Gutachten der EKD erforderlich, da die zuständige städtische Denkmalpflege zum Schluss gekommen sei, es liege keine erhebliche Beeinträchtigung und damit keine Begutachtungspflicht nach NHG2 vor.