Es sei nicht zulässig, das Vorhaben nur durch die städtische Denkmalpflege beurteilen zu lassen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass diese befangen sei, da der damalige stellvertretende Denkmalpfleger der Stadt Bern Mitglied der Wettbewerbs-Jury gewesen sei, welche das dem Bauvorhaben zu Grunde liegende Projekt ausgewählt habe. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die beim Bundeshaus, auf 3 der Bundesterrasse und in der Vannazhalde geplanten versenkbaren Bodenrollgitter, Staketentore und schmiedeeisernen Flügeltüren widersprächen dem öffentlichen Wegrecht über die Bundesterrasse.