1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 13. Februar 2015 werden die Kosten des Baubewilligungsverfahrens gemäss Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung auf Fr. 353.30 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8 2. Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 450.00 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die übrigen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.