Er obsiegt lediglich insofern, als keine Kosten für die materielle Prüfung erhoben werden können. Er hat deshalb drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend Fr. 450.00, zu bezahlen. Die Gemeinde ist nicht überwiegend in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten werden deshalb nicht erhoben. b) Es sind weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung oder ein Auslagenersatz zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 VRPG). III. Entscheid