Nicht zu beanstanden sind demgegenüber die in der Rechnung und im Rapport aufgeführten Positionen "Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit" (Art. 29 Abs. 1 Gebührenreglement 2010), "Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel" (Art. 30 Abs. 1 Gebührenreglement 2010) sowie "Abschreibungsverfügung" (Art. 30 Abs. 3 Gebührenreglement 2010 bzw. Art. 32 Abs. 3 Gebührenreglement 2014). Der rapportierte zeitliche Aufwand kann aufgrund der Vorakten nachvollzogen werden. Er erscheint plausibel und ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Nebenkosten.