Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen am 20. Juli 2011 noch hätten geprüft werden können. Beim Aufwand von einer Stunde, der gemäss Rapport am 20. Juli 2011 für die Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren ausgewiesen ist, dürfte es sich deshalb um den Aufwand für das Verfassen des Schreibens vom 20. Juli 2011 handeln. Dieses kann aber gemäss Art. 30 Abs. 2 Gebührenreglement 2010 bloss mit einer Pauschale von Fr. 50.00 in Rechnung gestellt werden. Nicht zu beanstanden sind demgegenüber die in der Rechnung und im Rapport aufgeführten Positionen "Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit" (Art.