Dabei handelt es sich um die abschliessende materielle Prüfung für den Bauentscheid. Diese hatte, wie auch dem Schreiben vom 20. Juli 2011 zu entnehmen ist, im vorliegenden Fall noch gar nicht stattgefunden, wurde doch das Gesuch aufgrund der vorläufigen Prüfung zur Verbesserung zurückgewiesen. Als der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 persönlich auf der Bauverwaltung vorsprach, erhielt er seine Gesuchsunterlagen zurück. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen am 20. Juli 2011 noch hätten geprüft werden können.