Gemeinde verfügte somit bereits im Zeitpunkt der Prüfung des Baugesuchs des Beschwerdeführers über eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren im Baubewilligungsverfahren. d) Die Gemeinde hat die Verfahrenskosten auf Fr. 473.30 festgesetzt. Der Beschwerdeführer bemängelt die einzelnen Positionen der Rechnung nicht. Eine summarische Überprüfung ergibt Folgendes: In Rechnung gestellt wird unter anderem die Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren (Art 31 Abs. 1 Gebührenreglement 2010). Dabei handelt es sich um die abschliessende materielle Prüfung für den Bauentscheid.