Vorher waren das Gebührenreglement 2010 vom 9. Dezember 2009 sowie der Gebührentarif 2010 vom 28. Oktober 2009 in Kraft. Sowohl das alte als auch das neue Recht wurde nach den Vorschriften des Gemeinderechts (vgl. Art. 54 GG11, Art. 37 und 45 GV12) aufgelegt und publiziert. Sie gelten als bekannt und verpflichten die Einzelne oder den Einzelnen. Es hilft dem Beschwerdeführer daher nicht, wenn er geltend macht, er sei nicht darüber informiert worden, dass die Einreichung eines Baugesuchs mit Kosten verbunden sei. Für die Dienstleistungen, die vor dem 1. Januar 2014 vorgenommen wurden, sind das Gebührenreglement 2010 und der Gebührentarif 2010 massgebend.