c) Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren erheben kann (Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG, Art. 51 BewD). Sie hat ihre Gebühren in einem Gebührentarif näher zu regeln (vgl. Art. 51 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Bestimmungen über die Gebührenerhebung erlassen. Seit 1. Januar 2014 gelten das Gebührenreglement 2014 und eine Gebührenverordnung 2014.10 Vorher waren das Gebührenreglement 2010 vom 9. Dezember 2009 sowie der Gebührentarif 2010 vom 28. Oktober 2009 in Kraft.