b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Bei diesen Kosten handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr.8 Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht.9 Dies gilt unabhängig davon, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann oder nicht bzw. ob das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. Durch die Einreichung des Baugesuchs hat der Beschwerdeführer ein Baubewilligungsverfahren anhängig gemacht und die vorläufige Prüfung seines Gesuchs veranlasst.