a) Der Beschwerdeführer beantragt, die Gebührenrechnung sei als gegenstandslos zu erklären und ersatzlos aufzuheben. Insbesondere habe im Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch kein Gebührentarif bestanden. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist habe es mehr als vier Jahre gedauert, bis die Gemeinde eine Abschreibungsverfügung erlassen habe. Bei der Berechnung der Gebühren habe sie sich auf ein Reglement abgestützt, das erst seit dem 1. Januar 2014 in Kraft sei. Dieses gelte nicht für die vorher veranlassten 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bern 1997, Art. 16