Dies änderte jedoch nichts an der Rechtshängigkeit des Baubewilligungsverfahrens. Da der Beschwerdeführer innert Frist kein verbessertes Baugesuch einreichte, galt dieses als zurückgezogen (Art. 18 Abs. 1 und 2 BewD). Das rechtserhebliche Interesse an einem Bauentscheid war damit weggefallen. Um das Verfahren förmlich abzuschliessen, musste es die Gemeinde mittels Abschreibungsverfügung als erledigt abschreiben. Insofern ist die Beschwerde unbegründet. 3. Kosten des Baubewilligungsverfahrens