c) Es ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Vorakten, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses einreichte. Damit leitete er ein Baubewilligungsverfahren ein (vgl. Art. 34 Abs. 1 BauG). Ab diesem Zeitpunkt war das Verfahren hängig. Die Gemeinde nahm eine vorläufige formelle und eine materielle Prüfung vor (vgl. Art. 17 f. BewD7). Aufgrund der festgestellten Mängel wies sie das Gesuch gestützt auf Art. 18 BewD zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück. Dies änderte jedoch nichts an der Rechtshängigkeit des Baubewilligungsverfahrens.