Es hängt somit von ihrem Willen ab, ob und in welchem Umfang ein Begehren zu behandeln ist. 4 Mit der Rechtshängigkeit entsteht ein sogenanntes Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis zwischen der angerufenen oder tätig gewordenen Behörde und den Beteiligten, das zur Beachtung der Verfahrensgrundsätze verpflichtet. Die Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass die Behörde die Sache zu behandeln und das Verfahren zu einem Abschluss zu 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 16 N. 2 4