Mit Verfügung vom 10. April 2015 gab das Rechtsamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens Stellung nehmen zu können. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen