3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2015 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 8. April 2015 von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, Gebrauch. Für den Fall, dass auf die Gebührenerhebung eingetreten werde, verlangte er, dass er eine materielle Stellungnahme nachreichen könne. Mit Verfügung vom 10. April 2015 gab das Rechtsamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens Stellung nehmen zu können.