2. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2015 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde. Er beantragt, die Abschreibungsverfügung mit Gebührenrechnung sei als gegenstandslos zu erklären und ersatzlos aufzuheben.