Sie machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Gesuch als zurückgezogen gelte, wenn es nicht innert dieser Frist wieder eingereicht werde. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin mit E-Mail vom 22. Juni 2011 einige Fragen, ein verbessertes Baugesuch reichte er jedoch nicht ein. Am 13. Januar 2015 erliess die Gemeinde eine Abschreibungsverfügung und auferlegte dem Beschwerdeführer die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten. 2