1. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juni 2011 bei der Gemeinde Roggwil ein Baugesuch vom 20. Juni 2011 ein für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Roggwil Grundbuchblatt Nr. Y.________. Die Bauparzelle liegt im Perimeter der Überbauungsordnung (ÜO) ZPP Z.________". Bei der vorläufigen materiellen und formellen Prüfung stellte die Gemeinde fest, dass das Baugesuch mangelhaft war. Deshalb wies sie es mit Schreiben vom 20. Juli 2011 zur Verbesserung innert drei Monaten zurück. Sie machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Gesuch als zurückgezogen gelte, wenn es nicht innert dieser Frist wieder eingereicht werde.