Die Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV25) ist daher angemessen zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von Fr. 800.– auferlegt. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Steffisburg vom 23. Januar 2015 wird bestätigt. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.