Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Gesamtentscheid der Gemeinde Steffisburg vom 23. Januar 2015 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen, soweit nicht das prozessuale Verhalten einer Partei oder besondere Umstände eine andere Kostenverlegung gebieten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu reduzieren, weil der Beschwerdeführer durch missverständliche Ausführungen im angefochtenen Entscheid veranlasst worden ist, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Die Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art.