Das bestehende Gebäude kann mit oder ohne Anbau nicht ohne weitere bauliche Veränderungen als Mehrfamilienhaus genutzt werden; dies würde vielmehr mit grosser Wahrscheinlichkeit den Abbruch und die Neuerstellung eines Gebäudes bedingen. Die Möglichkeit einer späteren Nutzung mit einem neu erstellten Mehrfamilienhaus (oder Gebäude mit Gewerbeanteil) bleibt bestehen. Sinn und Zweck der Zonenvorschrift bleiben damit gewahrt. 22 Art. 47 Abs. 2 GBR. 23 Art. 47 Abs. 3 GBR. 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 65 N. 3. 13