Die Differenzierung zwischen reinen Wohnzonen einerseits und kombinierten Wohn- und Gewerbezonen andererseits spricht nicht gegen eine Auslegungsweise, wonach die Pflicht zur zonentypischen Nutzung (Gewerbeanteil oder Mehrfamilienhausnutzung) erst mit der Erstellung einer neuen Hauptbaute ausgelöst werden soll. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entfernt sich die Vorinstanz damit nicht vom planerischen Ziel, welches den Zonenvorschriften zugrunde liegt. Das bestehende Gebäude kann mit oder ohne Anbau nicht ohne weitere bauliche Veränderungen als Mehrfamilienhaus genutzt werden;