Die Auslegung der Vorinstanz, wonach die Nutzung entweder mit Gewerbeanteil oder als Mehrfamilienhaus nur bei Erstellung einer neuen Hauptbaute obligatorisch ist, lässt sich mit dem Wortlaut der Bestimmung vereinbaren. Vertretbar erscheint sie auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Norm. Die Differenzierung zwischen reinen Wohnzonen einerseits und kombinierten Wohn- und Gewerbezonen andererseits spricht nicht gegen eine Auslegungsweise, wonach die Pflicht zur zonentypischen Nutzung (Gewerbeanteil oder Mehrfamilienhausnutzung) erst mit der Erstellung einer neuen Hauptbaute ausgelöst werden soll.