beeinträchtigen.22 Schliesslich sind, wie erwähnt, "Gebäude ohne Gewerbeanteil als Mehrfamilienhäuser zu erstellen".23 d) Der Wortlaut der Bestimmung ("erstellen") stützt die Ansicht der Vorinstanz, dass sich diese auf Neubauten bezieht. Obwohl sie dies nicht ausdrücklich ausführt, geht die Vorinstanz offenbar davon aus, dass sich der Anwendungsbereich auf neue Hauptbauten beschränkt, denn sie nimmt an, dass ein neuer Anbau an das bestehende Einfamilienhaus zulässig ist, ohne dass dies die Pflicht zur Mehrfamilienhausnutzung auslösen würde.