c) Die Gemeinden geniessen – im Rahmen des übergeordneten Rechts und der übergeordneten Planung – Autonomie in ihrer Ortsplanung (Art. 65 Abs. 1 BauG). Insbesondere können sie im gesetzlichen Rahmen die Art und das Mass der baulichen Nutzung näher ordnen.17 Sie definieren die entsprechenden Zonen und legen deren Ausdehnung fest.18 Innerhalb der Bauzone können sie Zonen mit bestimmter Nutzungsart unterscheiden.19