In der Zone WG3 seien nur noch Gebäude mit Gewerbeanteil oder Mehrfamilienhäuser zulässig. Mit dem geplanten Anbau, welcher das Gebäudevolumen erheblich erweitere, werde jedoch der jetzige Zustand zementiert und das planerische Ziel verfehlt. b) Nach dem angefochtenen Entscheid beizieht sich Art. 47 Abs. 3 GBR auf Neubauten, die in der Zone WG3 erstellt werden. Hier handle es sich um eine bestehende Liegenschaft mit Besitzstandsgarantie. Es wäre nach Ansicht der Vorinstanz unverhältnismässig, den Bau eines Mehrfamilienhauses einzuverlangen. Das Erstellen eines Anbaus als Wohnungserweiterung sei auch in der Zone WG3 möglich.