Im Gegenteil lässt sich das Favorisieren einer modernen, sich klar vom Bestehenden abhebenden Bauweise bei Anbauten mit den Vorschriften des Gemeindebaureglements, welche die ästhetische Generalklausel konkretisieren, gut vereinbaren. Eine Ausgestaltung mit Flachdach, grossflächiger Verglasung und sich klar abhebender Farbgestaltung verstösst demnach nicht gegen die anwendbaren Ästhetikvorschriften. Auf das Einholen des vom Beschwerdeführer beantragten Fachberichts der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) kann verzichtet werden.