Nach dem Gesagten lassen sich weder aus allgemeinen ästhetischen Überlegungen gemäss Art. 9 BauG noch aus dem Gemeindebaureglement Beurteilungsgrundsätze ableiten, die bei Anbauten an bestehende Gebäude gegen eine moderne Bauweise sprechen. Im Gegenteil lässt sich das Favorisieren einer modernen, sich klar vom Bestehenden abhebenden Bauweise bei Anbauten mit den Vorschriften des Gemeindebaureglements, welche die ästhetische Generalklausel konkretisieren, gut vereinbaren.