Art. 38 Abs. 3 GBR schreibt zudem vor, dass auf Hauptgebäuden in der Regel geneigte Dächer zu erstellen sind. Die Beschränkung dieser Regel auf Hauptgebäude lässt den Umkehrschluss zu, dass bei An- und Nebenbauten keine reglementarische Präferenz für geneigte Dächer besteht. Für die Sichtweise des Beschwerdeführers, dass Anbauten die selbe (geneigte) Dachform aufweisen sollten wie die Hauptbaute, finden sich im Gemeindebaureglement keine Anhaltspunkte. Die von der Vorinstanz angeführten Gestaltungsgrundsätze, wonach sich Anbauten u.a. durch ein Flachdach von der bestehenden Baute klar abheben sollen, widersprechen dem Gemeindebaureglement nicht.