Das fragliche Grundstück befindet sich in der Zone WG3. In dieser sind Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe und Gewerbebetriebe zugelassen.15 Sie umfasst keine schützenswerten Teile des Dorfkerns.16 Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2015 darauf hin, dass eine Vielzahl bestehender An- und Nebenbauten an der B.________strasse bereits Flachdachformen aufweisen. Es handelt sich demnach hierbei nicht um einen Fall, in dem sich eine Angleichung an eine herkömmliche Dachform aufdrängt. 14 Art. 60 GBR. 15 Art. 47 Abs. 1 GBR.