d) Gemäss Art. 38 Abs. 1 GBR sind das Orts- und Strassenbild beeinträchtigende Dachformen und Bedachungsmaterialien untersagt. Welche Formen und Materialien beeinträchtigend wirken, kann nicht generell (namentlich zu Ungunsten von Flachdächern) beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen, insbesondere von der Ausgestaltung der umgebenden Bauten ab. Nach Art. 38 Abs. 2 GBR kann eine Angleichung von Firstrichtung und Dachform in Gebieten verlangt werden, welche eine einheitliche Dachgestaltung aufweisen. Sodann ist auf historische Baugruppen und die alten Dorfteile besonders Rücksicht zu nehmen.