In Anbetracht dessen, dass das Gemeindebaureglement in der fraglichen Zone Gebäudelängen von 50 Metern zulässt, ist unter gestalterischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass mit dem Anbau eine bestehende Lücke innerhalb der maximalen Gebäudelänge geschlossen wird. Entsprechend kann auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein verzichtet werden.