Die Gebäude an der B.________strasse 75-79 sind demnach – ob mit oder ohne den projektierten Anbau – als zusammengebaute Gebäudegruppe zu betrachten. Dies deshalb, weil die Lücke, in die der Anbau zu stehen kommt, weniger als 6 Meter beträgt. Die Gebäudegruppe erreicht die maximale Gebäudelänge nicht. Mit dem projektierten Anbau ändert sich daran nichts. In Anbetracht dessen, dass das Gemeindebaureglement in der fraglichen Zone Gebäudelängen von 50 Metern zulässt, ist unter gestalterischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass mit dem Anbau eine bestehende Lücke innerhalb der maximalen Gebäudelänge geschlossen wird.