c) Art. 29 Abs. 3 GBR erlaubt die Nichteinhaltung des Gebäudeabstands im Falle der Einräumung von Näherbaurechten. Der Gebäudeabstand kann damit bis auf Null reduziert werden. Bei einer Reduktion des Gebäudeabstands auf unter 6 Meter gelten jedoch die betroffenen Gebäude als zusammengebaute Gebäudegruppe. Die Gesamtlänge der Gebäudegruppe darf diesfalls die maximale Gebäudelänge nicht überschreiten. In der Zone WG 3 beträgt die maximale Gebäudelänge 50 Meter.14 Die Gebäude an der B.________strasse 75-79 sind demnach – ob mit oder ohne den projektierten Anbau – als zusammengebaute Gebäudegruppe zu betrachten.