Nach Art. 32 GBR sind Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material, Farbwahl und Aussenraumgestaltung so auszubilden, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Diese allgemeine Ästhetiknorm bewegt sich im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 BauG und hat neben dieser Vorschrift keine selbständige Bedeutung. Sie wird jedoch ergänzt durch konkrete Vorschriften im Gemeindebaureglement, die sich u.a. auf die Maximallänge von Gebäudegruppen und auf Dachformen beziehen.