Nach Art. 38 Abs. 1 und 2 GBR13 seien das Orts- und Strassenbild beeinträchtigende Dachformen und Bedachungsmaterialien untersagt; in Gebieten mit einheitlicher Dachgestaltung könne die Baupolizeibehörde eine Angleichung der Dachform verlangen. Schliesslich wirke der moderne, formreduzierte Anbau mit der vollflächig verglasten Südfront und der gewählten dunkelblauen Farbe wie ein Fremdkörper unter den umgebenden Bauten, wirke wie ein an das bestehende Gebäude angehängter "Rucksack" und bringe damit das Bauvolumen aus dem Gleichgewicht.