a) Der Beschwerdeführer kritisiert in verschiedener Hinsicht die ästhetische Ausgestaltung des projektierten Anbaus. Er führt zunächst an, der Anbau führe zu einer störenden Wirkung, weil die Gebäude mit dem Anbau einer langen Mauer ähnlich in Erscheinung träten und "aneinander geschachtelt" wirkten ("Staumauerwirkung"). Weiter sei die geplante Dachform (Flachdach) weder dem bestehenden Gebäude noch der Umgebung angepasst. Nach Art. 38 Abs. 1 und 2 GBR13 seien das Orts- und Strassenbild beeinträchtigende Dachformen und Bedachungsmaterialien untersagt;