Indem die Vorinstanz diese Daten selber beschaffte und in ihrem Entscheid berücksichtigte, verfügte sie über die relevanten Informationen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Auch die Projektpläne sind nicht zu beanstanden und geben zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen Aufschluss über die Ausgestaltung des geplanten Anbaus. Ob den ästhetischen Anforderungen Genüge getan wird bzw. die Vorinstanz dies korrekt geprüft und begründet hat, ist nicht eine Frage der Ausgestaltung der Pläne.