d) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf den Situationsplan vom 17. Oktober 2014, von der Bauverwaltung Steffisburg gestempelt mit Datum vom 20. Oktober 2014. Dieser erfüllt die obigen Anforderungen. Gemäss der BSIG12-Weisung Nr. 7/725.1/41 vom 4. Januar 2011 bildet die Grundstückliste eine obligatorische Beilage zum Situationsplan. Nach der Weisung erstellt der Nachführungsgeometer die Grundstücksliste aus dem elektronischen Datenbestand des Kantons. Indem die Vorinstanz diese Daten selber beschaffte und in ihrem Entscheid berücksichtigte, verfügte sie über die relevanten Informationen.