b) Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2015 aus, der eingereichte Situationsplan entspreche den Anforderungen nach Art. 12 BewD11. Nach dem Bewilligungsdekret sei das Einreichen einer Eigentümerliste nicht obligatorisch. Die Gemeinde kläre die Eigentumsverhältnisse mit dem Grundstücksinformationssystem des Kantons Bern (Grudis) ab.