a) Der Beschwerdeführer rügt, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Pläne seien nicht geeignet zur Feststellung, dass die angeblich "ständige Praxis" erfüllt werde. Nach der einschlägigen Richtlinie des Kantons müssten Baueingaben einen Situationsplan samt Grundstücksliste enthalten. Die Voraussetzungen für einen Verzicht darauf seien nicht gegeben.