g) Die Vorinstanz machte im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen zur Gebäudelänge bzw. "Staumauerwirkung", sondern holte dies in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2015 nach. Ob der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht mangelhaft begründet ist, kann offen bleiben; eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Eine zusätzliche Kostenausscheidung wäre nicht gerechtfertigt. 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 13. 7 3. Mangelhafte Baueingabe