f) Soweit im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist, konnte diese mit der Klärung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Bei der Kostenverlegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch den missverständlichen Hinweis auf die Praxis der Denkmalpflege zur beschwerdeweisen Geltendmachung der Gehörsverletzung veranlasst wurde.