Die Vorinstanz holt in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2015 die nötige Klärung nach. Demnach geht es darum, dass sie sich von ästhetischen Überlegungen hat leiten lassen, welche auch bei der Beurteilung von Anbauten an denkmalpflegerisch geschützte Objekte zur Anwendung gelangen. Hingegen hat die Vorinstanz keinen Bericht der Denkmalpflegebehörde eingeholt. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, es sei ihm ein solcher Bericht vorenthalten worden, erweist sich damit als unbegründet.