Mit dem Hinweis im angefochtenen Entscheid auf die Praxis der Denkmalpflege hat die Vorinstanz mindestens dem Anschein nach eine Vermischung von allgemeinem Ortsbildschutz einerseits und Denkmalpflege andererseits herbeigeführt. Sie erweckte mit ihren Ausführungen zur Praxis der Denkmalpflege den Eindruck, dass sich die Denkmalpflegebehörde zum vorliegenden Projekt geäussert habe. Der Beschwerdeführer, dem keine entsprechende Stellungnahme zugestellt worden war, hatte demnach begründeten Anlass, im Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen.