e) Die ästhetische Beurteilung eines Bauvorhabens nach Art. 9 BauG und den gemeinderechtlichen Vorschriften dient anderen Schutzzielen als die Denkmalpflege nach Art. 10a ff. BauG. Bei letzterer geht es um die Pflege schützens- und erhaltenswerter Bausubstanz mittels Abbruch- und Beeinträchtigungsverbot. Das hier in Frage stehende Bauprojekt betrifft jedoch unbestrittenermassen kein Baudenkmal. Vielmehr geht es um die 6 allgemeine gestalterische Beurteilung des projektierten Anbaus im Sinne einer ästhetischen Störungsabwehr.10